Ein Pflichtverteidiger wird gemäß § 140 Abs. 1 StPO beigeordnet, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren notwendig ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn:
In den genannten Fällen ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten/Angeklagten gewollt ist oder nicht. Ein Pflichtverteidiger wird nur dann nicht bestellt, wenn der Angeschuldigte/Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat.
Darüber hinaus kann dem Angeschuldigten/Beschuldigten ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO auf Antrag beigeordnet, wenn:
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Hör- oder Sprachbehinderungen bestehen, dem Geschädigten ein Anwalt beigeordnet worden ist, in der Verfahrensakte Sachverständigengutachten enthalten sind und daher eine Akteneinsicht durch den Anwalt erforderlich ist, oder ein Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe droht.
Die Kosten des Pflichtverteidigers werden unabhängig von Einkommen und Vermögen vorerst von der Staatskasse getragen. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung werden diese Kosten in voller Höhe dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO). Im Falle eines Freispruches oder einer Verfahrenseinstellung trägt die Kosten die Staatskasse.
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