Beratungshilfe wird einkommensschwachen Bürgern gewährt, welche eine anwaltliche Rechtsberatung bzw. eine außergerichtliche anwaltliche Vertretung benötigen. Der Anwalt erhebt vom Bürger eine Gebühr von 15,00 €, welche er im Einzelfall erlassen kann. In Angelegenheiten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts wird Beratungshilfe nur für Beratung gewährt.

  

Beratungshilfe kann in Anspruch nehmen, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung über kein verwertbares Vermögen verfügt und wessen Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Vom Einkommen werden in Abzug gebracht:

 

Freibeträge (Stand 1.01.2023) von jeweils monatlich

 

552,00 € für die Partei und Ihren Ehegatten oder Lebenspartner

251,00 € für Berufstätige

 

für unterhaltsberechtigte Personen in Abhängigkeit vom Alter

 

552,00 € für Erwachsene

462,00 € für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

383,00 € für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

350,00 € für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

  • angemessene Unterkunfts- und Heizkosten
  • Steuern, angemessene Versicherungsbeiträge
  • Fahrkosten
  • Ratenzahlungsverpflichtungen etc.

Der verbleibende Betrag darf 20,00 € nicht übersteigen. Auch Vermögen ist zu berücksichtigen. Ein „Schonvermögen“ i.H.v. 10.000,00 € bleibt unberücksichtigt.

 

Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Einkommensnachweise (z.B. Verdienstbescheinigungen, ALG II Bescheid, Rentenbescheid etc.)
  • Mietvertrag/ Belege zu sonstigen Wohnkosten (Kreditvertrag, Grundsteuerbescheid etc.)
  • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweise über laufende Zahlungsverpflichtungen und besondere Belastungen
  • Unterlagen zu rechtlichen Problem (z.B. Schreiben vom und an den Gegner)